Satzung der Bürgerschützen-Gesellschaft 1668 e.V.
§ 1 Zweck, Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft, die durch Vereinigung des früheren „ Männer- und Junggesellen-Schützenvereins“ sowie des „Bürger-Vereins“ entstanden ist, hat den Zweck Gemeinsinn, Heimatsinn, Einigkeit und Frohsinn unter ihren Mitgliedern zu fördern und zu heben.
(2) Die Gesellschaft, gegründet 1668, führt den Namen:
„Bürgerschützen-Gesellschaft 1668 Greven e.V.“ und hat ihren Sitz in 48268 Greven.
(3) Sie ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Nr. 463.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterzeichnung der gesetzlichen Vertreter.
(4) Personen, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen der Gesellschaft zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 3 Mitgliedsbeitrag
(1) Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Fälligkeit und Zahlungsweise bestimmt der Vorstand.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
(3) Der Vorstand kann in bestimmten Fällen und auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen
§ 4 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1.Vorsitzenden geleitet
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitglieder-versammlung gehören insbesondere:
(a) die Wahl des Vorstandes
(b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Genehmigung des Jahresabschlusses
(c) die Entlastung des Vorstandes,
(d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
(e) Festsetzung des Jahreibeitrages
(f) die Änderung der Satzung.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Wahltag das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die gesetzlichen Vertreter dieser Minderjährigen erkennen das eigene Wahlrecht der Minderjährigen mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages an. Das Stimmrecht für die Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben kann durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahres- hauptversammlung) tritt einmal im Jahr zusammen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem von der Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:
(a) 1. Vorsitzenden
(b) 2. Vorsitzenden
(c) Kassierer
(d) Schriftführer
(e) Beisitzer (deren Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt)
(f) den Leitern der Abteilungen der Gesellschaft
(2) Die Gesellschaft wird durch jeweils zwei der unter (a-c) genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dieses bezieht sich auch auf alle Ausgaben und den Zahlungsverkehr.
(3) Die unter § 6 (1.a-e) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre nach dem folgenden Modus gewählt:
In den ungeraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der/die Beisitzer, in den geraden Jahren werden der 2. Vorsitzende und der Schriftführer neu gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Mit einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann auf die geheime Abstimmung verzichtet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gewählt.
(4) Die unter § 6 (1.f) genannten Vorstandsmitglieder werden gemäß § 7 durch die Abteilungsmitglieder gewählt und von der Mitgliederversammlung lediglich bestätigt.
(5) Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der ordentlichen und der außer- ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Geschäftsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten durchzuführen und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft darüber abzulegen.
(6) Der Vorstand hält nach eigenem Ermessen Sitzungen ab. Zu diesen Sitzungen können entsprechende Referenten hinzugezogen werden. Über alle Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens zwei der unter § 6 (1.a-c) genannten Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(9) Zu den Aufgaben des Vorstands gehört, die Förderung des Gesellschaftslebens, die Einrichtung von Abteilungen.
(10) Der amtierende König hat das Recht an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil-zunehmen.
§ 7 Abteilungen
(1) Die Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter/ einer Abteilungsleiterin geführt. Er/Sie hat einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Abteilungen regeln die Aufgabenverteilung in ihrem Bereich.
(2) Jede Abteilung hat mindestens alle zwei Jahre eine Abteilungsversammlung einzuberufen. Hierzu sind der Vorstand und alle Mitglieder der Abteilung einzuladen. Hierbei ist die Abteilungsleitung zu wählen. Für die Abteilungsversammlungen gelten die Ausführungen in §5 (3), (4), (5), (6) und (7) entsprechend.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre in der Form gewählt, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
(2) Am Ende des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer die Verpflichtung, die gesamte Buchführung des Jahres zu überprüfen und mit den Belegen zu vergleichen. Über die Buch- und Kassenprüfung ist ein Kassenbericht anzufertigen, der dem Vorstand spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Der zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstand betreibt die Liquidation.
Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 13.November 2015 beschlossen und hebt die bisherige Satzung auf.